OLG München - Beschluss vom 18.08.2020
31 Wx 269/18
Normen:
EuErbVO Art. 83 Abs. 3; BGB § 2270;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 283
ZEV 2021, 33
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 55/16

Rechtsfolgen der Wahl deutschen Erbrechts bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch in Deutschland lebende österreichische Staatsangehörige

OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 269/18

DRsp Nr. 2020/12944

Rechtsfolgen der Wahl deutschen Erbrechts bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch in Deutschland lebende österreichische Staatsangehörige

1. Zur Anwendung des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO auf die Bindungswirkung eines Erbvertrages im unionsrechtlichen Sinne.2. Zur Reichweite der Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung unter Berücksichtigung der EuErbVO und des österreichischen ABGB.

1. Haben in Deutschland lebende österreichische Staatsangehörige in einer gemeinsam errichteten letztwilligen Verfügung die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, so ist diese Rechtswahl nur insoweit wirksam, als sie sich auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen bezieht (Art. 83 Abs. 2 EuErbVO). 2. Soweit im Übrigen von der Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts auszugehen ist, führt dies dazu, dass die einmal getroffene Rechtswahl widerrufen werden kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Abteilung für Nachlasssachen - vom 02.07.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 486.872,64 festgesetzt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EuErbVO Art. 83 Abs. 3; BGB § 2270;

Gründe

I.