Autor: Kraft |
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 stellt die EuErbVO die maßgebliche Rechtsgrundlage im internationalen Erbrecht dar. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sind indes weiterhin vorrangig zu berücksichtigen:
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen, |
der deutsch-türkische Konsularvertrag, |
der deutsch-sowjetische Konsularvertrag. |
Gemäß Art. 75 EuErbVO gilt in Deutschland weiterhin das Haager Testamentsformübereinkommen. |
Räumlicher Geltungsbereich: Alle Mitgliedstaaten, außer Dänemark, Irland und UK.
Sachlicher Anwendungsbereich: Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO; Konkretisierung und Abgrenzung zu Nachbargebieten in Art. 1 Abs. 2 (Negativliste) und Art. 23 Abs. 2 EuErbVO (Positivliste)
Zeitlicher Anwendungsbereich: Erbfälle ab dem 17.08.2015, vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO, beachte Übergangsrecht (Art. 83 EuErbVO)
1. | Internationale Zuständigkeit Welche Gerichte sind international zuständig?
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