1.1 Entstehung der Erbengemeinschaft

Autor: Klose

Entstehung kraft Gesetzes

Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB) und wird deren gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft entsteht damit kraft Gesetzes mit dem Erbfall. Sie ist eine Zwangsgemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist. Die Erbengemeinschaft ist keine werbende Gesellschaft, sondern dient in erster Linie der Abwicklung des Nachlasses und ist von Anfang an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Sie entsteht unabhängig vom Berufungsgrund und kann weder vertraglich begründet noch nach der Auseinandersetzung wiederhergestellt werden (Grüneberg/Weidlich, Einf. vor § 2032 Rdnr. 1).

Erbeserbengemeinschaft