Autor: Kampa |
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist gilt für sämtliche Pflichtteilsansprüche, also auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB, Ausgleichungsansprüche nach § 2316 BGB oder Pflichtteilsrestansprüche nach §§ 2305, 2307 BGB.
Durch die recht kurze Verjährungsfrist soll eine zeitnahe Abwicklung des Nachlasses herbeigeführt und möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden.
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