11.2 Beginn der Verjährungsfrist

Autor: Kampa

Voraussetzungen

Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich seit der Geltung des Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl I, 3142), das am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, nach der allgemeinen Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB und setzt zwei Tatsachen voraus: zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers (Kenntnis von der Anspruchsentstehung) sowie zusätzlich die Kenntnis von der letztwilligen, den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung des Erblassers (Kenntnis vom Anspruch).

Beispiel

Die enterbte Tochter, deren Vater am 20.08.2013 verstorben ist, erfährt am 01.09.2013 durch Übersendung des Eröffnungsprotokolls durch das Nachlassgericht, dass ihre Stiefmutter Alleinerbin ihres Vaters ist. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beginnt gem. §§ 199 Abs. 1 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB am 01.01.2014 und endet am 31.12.2016.

Kenntnis von der enterbenden Verfügung des Erblassers

Der Pflichtteilsberechtigte muss erkannt haben, dass er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Das allgemeine Wissen von der Existenz eines Testaments, ohne den Inhalt zu kennen, reicht daher nicht aus. Ebenso kann es an einer fristauslösenden Kenntnis (§ 2332 Abs. 1 BGB) fehlen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach seiner Auslegung des Testaments die Beeinträchtigung seines gesetzlichen Erbrechts überhaupt nicht erkennt und diese Auslegung nicht völlig fernliegend ist (vgl. BGH, NJW 2000, 288).