Autor: Kampa |
Achtung: Trotz der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen durch die Erbrechtsreform im Jahr 2010 (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.09.2009, BGBl I, 3142) hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist hinsichtlich der Pflichtteilergänzungsansprüche gegen den Beschenkten (§§ 2329, 2332 Abs. 1 BGB) nicht verändert.
Das bedeutet, dass der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Beschenkten unverändert ab Eintritt des Erbfalls verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Erbfall. Auf eine etwaige Kenntnis kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst postmortal die Vaterschaft des Erblassers feststellen lässt (BGH, NJW 2020, 395).
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