Autor: Kampa |
Muss der Pflichtteilsberechtigte zur Entstehung seines Pflichtteilsanspruchs erst einen ihm zugewandten Erbteil oder ein Vermächtnis ausschlagen (§§ 2306, 2307, 1371 Abs. 3 BGB), läuft die Verjährungsfrist ebenfalls mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen (Kenntnis vom Tod des Erblassers und beeinträchtigende Verfügung) und nicht erst mit der Ausschlagung. Die Zeit, in der sich der Pflichtteilsberechtigte zur Ausschlagung oder Annahme des ihm Zugewandten entschieden hat, hemmt nicht die mit dem Erbfall beginnende Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch (§ 2332 Abs. 2 BGB).
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