Autor: Gülpen |
Das Amt eines Testamentsvollstreckers erlischt mit seinem Tod (§ 2225 erste Alternative BGB); es geht nicht auf dessen Erben über. Der Erbe hat den Tod dem Nachlassgericht anzuzeigen und ist einstweilen besorgungspflichtig (MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, § 2225 Rdnr. 4). Stirbt der Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall, so ist bereits seine Ernennung unwirksam.
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