12.7 Erledigung aller Aufgaben durch den Testamentsvollstrecker

Autor: Gülpen

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt ferner durch vollständige Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben, wozu regelmäßig die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers und die Bewirkung der Auseinandersetzung unter mehreren Erben (§§  2203, 2204 BGB) gehört (BGH, Urt. v. 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23). Dazu gehört auch die Vereinbarung von Miterben, die Nachlassauseinandersetzung auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzuführen, wenn die übrigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu diesem Zeitpunkt erledigt sind (MüKo-BGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, §  2225 Rdnr. 1). Bei einer Nacherbenvollstreckung (§  2222 BGB) erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers mit Eintritt des Nacherbfalls.