Autor: Gülpen |
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt ferner durch vollständige Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben, wozu regelmäßig die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers und die Bewirkung der Auseinandersetzung unter mehreren Erben (§§ 2203, 2204 BGB) gehört (BGH, Urt. v. 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41,
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