Autoren: Mangold/Christ |
Bei der individuellen Auslegung wird ergründet, ob sich der Wille des Erblassers allein aus der Verfügung von Todes wegen selbst oder den individuellen Lebensverhältnissen und persönlichen Umständen des Erblassers ergibt. Erst wenn sich der Erblasserwille so nicht ermitteln lässt, kommen die gesetzgeberischen Wertungen der normierten Auslegungs- und Ergänzungsregeln zum Zuge.
Im Rahmen der individuellen Auslegung ist zunächst der Wortlaut der letztwilligen Verfügung heranzuziehen (Kapitel 5.A.2.1.1). Erst bei Erfolglosigkeit ist ggf. der mutmaßliche Wille des Erblassers maßgebend (Kapitel 5.A.2.1.2). Wenn auch ein solcher nicht feststellbar ist, ist im Zuge der ergänzenden Auslegung zu prüfen, ob möglicherweise in Bezug auf den Erblasserwillen bestehende Lücken im Testament geschlossen werden können (Kapitel 5.A.2.1.3).
Bei alldem ist jeweils zu beachten, dass der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden haben sollte. Stichwort ist hier die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Andeutungstheorie (Kapitel 5.A.2.1.4).
Zudem ist stets der in § 2084 BGB normierte Grundsatz der wohlwollenden Auslegung zu beachten (Kapitel 5.A.2.1.5).
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