Autor: Gülpen |
Der Testamentsvollstrecker ist - anders als der Bevollmächtigte - nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, insbesondere handelt er nicht in deren Namen. Er ist auch nicht gesetzlicher Vertreter des Nachlasses, da es sich dabei um kein Rechtssubjekt handelt. Er ist nach der geltenden Amtstheorie Inhaber eines privaten, vom Erblasser verliehenen Amts (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf. vor § 2197 Rdnr. 2).
Der Testamentsvollstrecker wird daher im Rechtsverkehr auch selbst Vertragspartner. Bei der Beurteilung, inwieweit Willenserklärungen durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder das Kennenmüssen beeinflusst werden, kommt es somit auch auf die Person des Testamentsvollstreckers an. Eine Zurechnung der Kenntnis oder von Wissen der Erben findet nicht statt. Auch die Grundsätze für am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen können nicht übertragen werden, da das Verhältnis von Testamentsvollstrecker zu den Erben hiermit nicht vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 19.03.2021 - V ZR 158/19, DNotZ 2021, 965).
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