2.1 Zuständigkeit

Autor: König

2.1.1 Zuständigkeitsregelung

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach § 343 FamFG.

Erbscheinserteilung durch unzuständiges Gericht

Die örtliche Zuständigkeit ist für die Erteilung eines Erbscheins deswegen von Bedeutung, weil ein von einem unzuständigen Gericht erteilter Erbschein unrichtig i.S.v. § 2361 BGB und daher einzuziehen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.09.2001 - 3 W 124/01; OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 - 15 W 111/17).

Im Rahmen der Änderungen durch die EuErbVO hat § 343 FamFG zum 17.08.2015 eine wesentliche Änderung erfahren. Danach kommt es für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht mehr auf den letzten Wohnsitz (so die Rechtslage bis zum 16.08.2015) des Erblassers an, sondern darauf, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG).

Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist dasjenige Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (§ 343 Abs. 2 FamFG). Dies betrifft diejenigen Erblasser, die zunächst in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, diesen dann jedoch später ins Ausland verlegt haben.