2.2 Antragsberechtigung

Autor: König

Erbe/Miterbe

Zur Stellung des Antrags ist derjenige berechtigt, der entweder bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung als gesetzlicher Erbe oder aber bei gewillkürter Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers als Erbe in Betracht kommt, allerdings muss der Erbe die Erbschaft angenommen haben. Ein Miterbe kann für die anderen Miterben einen Erbschein beantragen (§ 352a Abs. 1 FamFG), jedoch muss hier der Antragsteller gem. § 352a Abs. 3 FamFG im Antrag angeben, dass die übrigen Miterben die Erbschaft ebenfalls angenommen haben und dies gem. § 352 Abs. 3 FamFG nachweisen.

Erklärung der Annahme

Die Annahme der Erbschaft durch den Antragsteller kann ausdrücklich im Antrag selbst erklärt werden. Ohne eine derartige ausdrückliche Annahmeerklärung wird die Annahme konkludent durch die Antragstellung erklärt. Die Annahme der Erbschaft kann jedoch auch bereits darin zu sehen sein, dass der Erbe vor der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Nachlassgegenstände zur eigenen Verwendung in Besitz nimmt.

Weitere Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind auch diejenigen Personen, die die Rechte des oder der Erben aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung wahrnehmen, wie z.B. der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter.

Antragsrecht des Nachlasspflegers