2.2 Parteifähigkeit

Autor: Klose

Nicht parteifähig

Mangels Rechtsfähigkeit ist die Erbengemeinschaft auch nicht parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. Sie kann als solche deshalb weder klagen noch verklagt werden. Selbst wenn sämtliche Erben an einem Prozess beteiligt sind, sind immer die einzelnen Miterben und nicht die Erbengemeinschaft Partei des Rechtsstreits (BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133).

Rechtskraftwirkung

Klagen sämtliche Miterben, sind die einzelnen Miterben selbst Partei des Prozesses mit der Folge, dass jedem einzelnen Miterben prozessuale oder materiell-rechtliche Einwendungen entgegengehalten, aber auch von jedem einzelnen erhoben werden können. Aus diesem Grund hat ein gegen einen Miterben im Einzelprozess ergangenes rechtskräftiges Urteil die gleiche Rechtskraftwirkung wie ein inhaltlich gleiches Urteil gegen alle Miterben (BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133).

Prozessstandschaft

§ 2039 BGB gewährt darüber hinaus jedem einzelnen Miterben ein Sonderrecht, wonach er in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft klagen kann. Dies stellt kein Vertretungsrecht dar, sondern ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (BGH, Urt. v. 05.04.2006 - IV ZR 139/05). Der klagende Miterbe handelt nicht als Vertreter der anderen Erben, sondern macht ein fremdes, nämlich ein der Gesamthandsgemeinschaft zustehendes Recht in eigenem Namen geltend.