2.3 Eltern des Erblassers

Autor: Kampa

Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen eigenen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese bereits vorverstorben sind (§ 2309 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Eltern gehören auch die Adoptiveltern (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB). Wenn der Erblasser als Erwachsener adoptiert worden ist, haben neben den Adoptiveltern auch die leiblichen Eltern einen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, das Familiengericht hat die Wirkungen der Minderjährigenadoption angeordnet. Zu den pflichtteilsberechtigten Eltern gehört neben der Mutter auch der Vater eines vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborenen Kindes, wenn der Erbfall nach dem 28.05.2009 eingetreten ist und die Vaterschaft feststeht oder anerkannt ist (§ 1592 Nr. 2, 3 BGB.)