2.4 Auslegungsvertrag

Autoren: Mangold/Christ

Zweck

Sollte es zwischen den Beteiligten nach einem Todesfall unterschiedliche Auffassungen über die (richtige) Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen geben, so besteht die Möglichkeit, einen auch vom BGH (Urt. v. 22.01.1986 - IVa ZR 90/84) anerkannten Auslegungsvertrag zu schließen.

Schuldrechtliche Wirkung

Der Auslegungsvertrag entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung. Durch den Auslegungsvertrag verpflichten sich daher die Parteien nur in bindender Weise, sich gegenseitig in rechtlicher Hinsicht entsprechend der Vereinbarung zu stellen.

Die rechtliche Stellung kann nur durch einen dementsprechenden notariellen Erbteilsübertragungsvertrag2033 BGB) mit dinglicher Wirkung eingeräumt werden.

Notarielle Beurkundung

Regelmäßig ist daher die notarielle Beurkundung zu empfehlen (§ 2385 Abs. 1 i.V.m. § 2371 BGB).

Nur wenn der Auslegungsvertrag keine Vereinbarung über eine Erbteilsübertragung enthält, keinen Erbverzicht (§ 2348 BGB) oder Erbschaftskauf (§ 2372 BGB) beinhaltet oder keine Regelungen über sonstige formbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 311b Abs. 1 BGB) abgehandelt werden, ist keine notarielle Form notwendig.

Die notarielle Beurkundung kann aber durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Zivil- und Nachlassverfahren ersetzt werden.