Autor: Kampa |
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Der Ehegatte ist nicht mehr pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe erfüllt waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist dann ausgeschlossen, wenn das Scheidungsbegehren wirksam zugestellt und dadurch gem. § 261 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist (BGH, NJW 1990, 2382).
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