Autor: Gülpen |
Die Amtsfähigkeit betrifft die Frage, wer Testamentsvollstrecker werden kann. Das Gesetz enthält in § 2201 BGB hierzu nur eine Einschränkung. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist danach unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder z.B. aufgrund Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer (§ 1896 BGB) erhalten hat. Einer Aufhebung oder Anfechtung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Treten die vorstehend genannten Umstände nach Annahme des Amts ein, endet das Amt (§ 2255 BGB). Stirbt der als Testamentsvollstrecker Benannte vor der Annahme oder später, endet sein Amt.
Ob in diesen Fällen, in denen eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker wegfällt, auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entfällt, richtet sich danach, ob eine Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet ist oder nicht. Der Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall des von ihm Benannten fortdauern zu lassen, muss dabei zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck kommen (LG Heidelberg, Urt. v. 13.05.2008 - 2 O 392/07, ErbBstg 2009, 36; zur Andeutungstheorie des BGH vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1982 -
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