2.5 Beteiligte

Autor: König

Die Frage, wer Beteiligter im Nachlassverfahren ist, beantwortet sich nach § 345 FamFG.

Zwingend: Antragsteller, gesetzliche Erben

Der Antragsteller ist zwingend Beteiligter (§ 345 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 FamFG), was sich im Grunde von selbst versteht. Wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist oder hinzugezogen werden kann, ergibt sich aus § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-5 FamFG. Soweit das Gesetz ausführt, dass die gesetzlichen Erben hinzugezogen werden können, ist dies unzutreffend, da ihnen gem. Art. 103 GG rechtliches Gehör zu gewähren ist und sie als Folge dessen zwingend hinzuzuziehen sind.

Praxistipp

Es empfiehlt sich für den Fall, dass das Gericht die gesetzlichen Erben nicht von sich aus beteiligt, einen Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligter zu stellen, da dann die Hinzuziehung erfolgen muss (§ 345 Abs. 1 Satz 3 FamFG).