2.6 Fehlende Pflichtteilsberechtigung

Autor: Kampa

Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten), die Großeltern sowie nicht adoptierte Stiefkinder haben kein Pflichtteilsrecht. Nicht pflichtteilsberechtigt sind ferner diejenigen, die vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder durch einen näheren Verwandten ausgeschlossen sind (§ 2309 BGB) oder auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Auch derjenige, der vom Erblasser wirksam für pflichtteilsunwürdig erklärt (§§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB) oder dem der Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen worden ist, steht kein Pflichtteilsrecht zu. Hat ein Pflichtteilsberechtigter die Erbschaft pflichtteilsschädlich ausgeschlagen hat, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 2306 und 1371 Abs. 3 BGB vorliegen, verliert er seine Pflichtteilsberechtigung.