2.6 Inhalt der Prüfung/Testierfähigkeit etc.

Autor: König

Ist ein formgerechter Antrag gestellt worden, hat das Gericht unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die als geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

Erst im Rahmen der Anhängigkeit des Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht erfolgt somit die Prüfung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt derjenigen letztwilligen Verfügung, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, ein formell wirksames Testament errichtet hat, testierfähig war oder aber ob evtl. abgegebene Ausschlagungserklärungen wirksam abgegeben worden sind.

2.6.1 Form des Testaments

Formwirksames Testament

Die Art und Weise der Errichtung richtet sich nach §§ 2229 ff. BGB. Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüft das Gericht von Amts wegen, ob tatsächlich eine formwirksame letztwillige Verfügung vorliegt.

Praxistipp

Zu berücksichtigen ist, dass beim Nachlassgericht alle letztwilligen Verfügungen des Erblassers abzuliefern sind, selbst wenn diese offenkundig unwirksam sind (z.B. maschinenschriftliches Testament).

Eigenhändigkeit

Im Wesentlichen und in der Praxis weit überwiegend maßgeblich sind die in ordentlicher Form gem. § 2231 BGB errichteten Testamente.