Autor: Klose |
Der Nachlass bildet ein sogenanntes Gesamthandeigentum. Es entsteht mit dem Erbfall keine Bruchteilgemeinschaft an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern der Nachlass bildet ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Jeder Miterbe hat einen quotenmäßig bestimmten Anteil am gesamten Nachlass, nicht jedoch ein Recht auf einen ideellen Bruchteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Diese gesamthänderische Bindung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten unter den Miterben.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Ziel der Universalsukzession ist es, das Vermögen des Erblassers im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger unverändert auf den Erben zu überführen. Der einheitliche Übergang der Nachlassrechte und Nachlassverbindlichkeiten auf den Erben bzw. alle Miterben dient der Rechtsklarheit, da sich auf diese Weise die Rechtsträger relativ leicht feststellen lassen.
Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben. Entscheidend für den Übergang ist daher allein, ob es sich um ein vererbliches oder ein unvererbliches Recht handelt.
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