3.2 Erbunwürdigkeit

Autor: Hanshold-Lindner

Die Erbunwürdigkeit wird durch die Anfechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Anfechtungsklage gegen den erbunwürdigen Erben geltend gemacht (§ 2342 Abs. 1 BGB). Sie ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig und fristgebunden (§§ 2340 Abs. 1, 2 und 3, 2082 BGB (Jahresfrist)). Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt.

Rechtsfolgen