3.2 Klage auf Feststellung eines Erbrechts

Autor: Klose

Wird auf Feststellung eines Erbrechts geklagt, so richtet sich der Streitwert nicht nach § 6 ZPO, sondern ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist das Interesse des Feststellungsklägers. Nach ganz h.M. ist ein Feststellungsabschlag vorzunehmen, der i.d.R. mit 20 % bewertet wird (Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Rdnr. 4092). Wird allerdings eine negative Erbfeststellungsklage erhoben, dann ist kein Abschlag vorzunehmen, weil mit dieser über die vermeintlichen Erbansprüche der Gegenseite endgültig und rechtskräftig entschieden wird (BGH, FamRZ 2007, 464; Schneider, ErbR 2011, 242). Geht es zudem um eine Vorerbschaft, erfolgt ein weiterer Abschlag (BGH, Urt. v. 10.05.1989 - IVa ZR 126/88, FamRZ 1989, 958).