Autor: Christ |
Der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen alle in § 7 ErbStG genannten Tatbestände. Grundtatbestand ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden; dieser Begriff ist weiter als der zivilrechtliche Schenkungsbegriff des § 516 BGB. Als Zuwendung wird jede Bereicherung des Vermögens einer anderen Person verstanden; sie unterliegt nur dann der Besteuerung nach dem ErbStG, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Gegenstand der Schenkung oder Zuwendung können neben beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten auch andere geldwerte Vermögensgegenstände sein ebenso wie der Wegfall einer Verbindlichkeit durch Erlass oder die Ersparnis von Zinsen durch Hingabe eines zinslosen Darlehens. Auch bei dem Verkauf einer Immobilie weit unter Wert kann es sich um eine freigebige Zuwendung handeln (sog. gemischte Schenkung). Dies wird in der Praxis leicht übersehen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Zuwendung unter Lebenden |
unentgeltliche Bereicherung der bedachten Person (jede Vermögensmehrung oder jede Minderung von Schulden und Belastungen) |
Entreicherung des Zuwendenden |
Wille zur Freigebigkeit |
Praxistipp |
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