3.3 Weitere Anfechtungsvoraussetzungen

Autor: Mangold

Anfechtungsberechtigung

Gemäß § 2080 BGB sind die folgenden Personen bei letztwilligen Verfügungen anfechtungsberechtigt:

grundsätzlich sämtliche Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustatten kommt, also (rechtliche) Vorteile bringt (§ 2080 Abs. 1 BGB),

betrifft ein Irrtum nach § 2078 BGB nur eine Person, dann nur ausschließlich diese Person und nicht ggf. ebenfalls davon profitierende Dritte (§ 2080 Abs. 2 BGB),

bei Anfechtungen nach § 2079 BGB ausschließlich die pflichtteilsberechtigten Personen (§ 2080 Abs. 3 BGB).

Gemäß § 2282 BGB (analog) sind bei der Anfechtung eines Erbvertrags und eines gemeinschaftlichen Testaments zudem folgende Besonderheiten zu beachten:

Aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB kann auch der Erblasser anfechten (§ 2281 Abs. 1 BGB),

für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; es ist jedoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 2282 Abs. 2 BGB),

ein Bevollmächtigter des Erblassers ist wohl nicht anfechtungsberechtigt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2020 - 3 W 67/19).

"", vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - .