3.4 Streitwert bei Geltendmachung von Nachlassforderungen

Autor: Klose

Bei der Geltendmachung von Nachlassforderungen ist der Streitwert der Wert in Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs.

Forderung der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB)

Dies gilt auch dann, wenn nur ein Miterbe eine Forderung der Erbengemeinschaft für die Erbengemeinschaft geltend macht. Auch in diesem Fall besteht der Streitwert in der vollen Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.

Miterben als Nachlassschuldner

Wird gegen einen Miterben geklagt, der gleichzeitig Nachlassschuldner ist, so wird der Streitwert um den Anteil des verklagten Miterben gekürzt.

Feststellung auf Nichtbestehen einer Nachlassverbindlichkeit

Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellung der gesamten Erbengemeinschaft zugutekommt.