3.5 Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

Autor: Mangold

Erblasser als Anfechtungsberechtigter

Grundsätzlich können sämtliche Verfügungen von Todes wegen angefochten werden. Für den Erbvertrag und in analoger Anwendung für gemeinschaftliche Testamente gibt es ergänzend die Besonderheit, dass der Erblasser selbst über § 2281 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt ist. Dies hat seinen Grund darin, dass Einzeltestamente vom Erblasser jederzeitig widerrufen werden können. Ein Erbvertrag kann jedoch nicht einseitig widerrufen werden. Ebenso kann ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr widerrufen werden. In diesen Fällen bleibt nur die Anfechtung durch den gebundenen Erblasser gegenüber dem Ehegatten oder dem Erbvertragspartner.

Anfechtungsrecht erlischt

Wenn der Erblasser trotz Kenntnis des Anfechtungsgrunds zu Lebzeiten von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch macht, so erlischt, zumindest in Bezug auf die zweiseitigen Verfügungen innerhalb der letztwilligen Verfügung, gem. § 2285 BGB das Anfechtungsrecht der nach § 2080 BGB Anfechtungsberechtigten.

Form, Anfechtungsgegner

Bei der Anfechtung einer bindenden Verfügung durch den Erblasser ist gem. § 2282 Abs. 3 BGB die notarielle Form vorgeschrieben. Die Anfechtung erfolgt zu Lebzeiten des Ehe- bzw. Vertragspartners gegenüber diesen, nach deren Tod gem. § 2281 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Anfechtung nach § 2282 Abs. 1 BGB nur erklärt werden kann.