Autor: Papenmeier |
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten soll es den Erben nach der Rechtsprechung verwehrt sein, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wenn die Verbindlichkeiten z.B. aus einem Grundstück herrühren, das zum Nachlass gehört. Begründet wird das damit, dass diese Verbindlichkeiten angeblich direkt in der Person der Erben entstehen. Hierzu sei auf die folgenden Entscheidungen verwiesen:
Abfallgebühren: VGH München vom 12.07.2018 - 4 C 18.1134; OVG Münster vom 07.08.2019 - |
Abwasserbeiträge: OVG Thüringen vom 09.04.2009 - 4 EO 592/05; VG Cottbus vom 27.10.2016 - |
Bauordnungsrechtliche Inanspruchnahme: OVG Magdeburg vom 23.02.2015 - |
Grundsteuer: VGH München vom 12.07.2018 - 4 C 18.1135; OVG Münster vom 27.02.2001 - |
Niederschlagswassergebühren: OVG Lüneburg vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 |
Haftung als Zustandsstörer (Feuerwehreinsatz, Schädlingsbekämpfung, Müllbeseitigung, bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen etc.): OVG Magdeburg vom 29.03.2016 - |
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