4.1 Antrag

Autor: König

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt (§ 2368 Satz 1 BGB). Die Vorschriften über die Erteilung eines Erbscheins gelten für den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entsprechend (§ 2368 Satz 2 BGB; siehe dazu Kapitel 6.A.2.2). Es ist zu beachten, dass seit dem 17.08.2015 über den dann geltenden § 354 Abs. 1 FamFG die Regelungen über das Erbscheinsverfahren entsprechend für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses gelten (dazu oben Kapitel 6.A.2). Auch hier ist das Gericht an den Antrag in der Weise gebunden, dass es nicht ein inhaltlich vom gestellten Antrag abweichendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen darf.

Prüfung von Amts wegen

Vor der Erteilung des Zeugnisses wird von Amts wegen geprüft, ob der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt worden ist oder ob nicht die ihm zugewiesenen Aufgaben bereits erledigt sind. Unwirksam ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers, wenn er zum Zeitpunkt des Amtsantritts geschäftsunfähig, in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt oder zu Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer bestellt bekommen hat (§ 2201 BGB).

Praxistipp