4.1 Erbunwürdigkeitsgründe

Autor: Mangold

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist gem. § 2339 Abs. 1 BGB :

1.

wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

2.

wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben

3.

wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

4.

wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 -274 StGB schuldig gemacht hat.

Nichteintritt Erbunwürdigkeit

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift tritt bei den Nummern 3 und 4 die Erbunwürdigkeit nicht ein, wenn vor dem Erbfall die betroffene Verfügung von Todes wegen unwirksam geworden ist.

Keine Analogien

Hierbei handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine abschließende Aufzählung. Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Fälle dürfte daher regelmäßig entfallen.

Beweislast