4.2 Inhalt des Antrags

Autor: König

Für die Beantragung eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten über § 354 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die Erteilung eines Erbscheins entsprechend. Das heißt, dass entsprechend auch hier ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund eines konkreten Antrags, der die Vorgaben des Gesetzes und des Erblassers berücksichtigt, erteilt werden kann. Der Antrag ist quasi das Spiegelbild des Inhalts des Zeugnisses.

Die Erben sind in dem Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses namentlich mit Anschriften zu benennen, da diese vor der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses anzuhören sind.