4.2 Internationale Zuständigkeit gemäß Kapitel II EuErbVO

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Zuständigkeitsgrundregel (Art. 4 und 10 EuErbVO)

Die internationale Zuständigkeit wird in Kapitel II der EuErbVO (Art. 4 -15 EuErbVO) geregelt. Dagegen bleibt die Regelung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit den Mitgliedstaaten vorbehalten (Art. 2 EuErbVO). So unterscheidet die Erbrechtsverordnung nicht zwischen zivilprozessualen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und verdrängt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in §§ 12 ff., 27 und 28 ZPO sowie §§ 105 und 343 f. FamFG.