Autor: Christ |
Je nach Verwandtschaftsgrad wird jeder Person ein persönlicher Freibetrag gewährt (siehe Übersicht 7).
Eheleuten und Lebenspartnern sowie Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird darüber hinaus bei Erwerben von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17 ErbStG). Er beträgt bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften 256.000 Euro, bei Kindern liegt er je nach Alter des Kindes zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro.
Allerdings wird dieser Versorgungsfreibetrag um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge in Höhe des Kapitalwerts gekürzt. Angerechnet werden die sogenannten anrechnungspflichtigen Versorgungsbezüge. Dazu zählen insbesondere
Pensionen von Beamtinnen und Beamten, |
Witwen- und Witwerrenten der Deutschen Rentenversicherung, |
Witwen- und Witwerrenten der berufsständischen Versorgungswerke. |
Bei Kindern kommt es zu einer Anrechnung der Waisenrenten.
PraxistippWegen der Kürzung des Freibetrags um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge kommt dem besonderen Versorgungsfreibetrag in der Praxis keine große Bedeutung zu. Trotzdem sollte er immer geprüft werden. |
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