4.2 Verzeihung

Autor: Mangold

Nach außen kundgemachter Entschluss

Da die Erbunwürdigkeit in erster Linie dem Schutz der Testierfreiheit dient, ist sie ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem potentiell Unwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).

Nach dem grundlegenden Urteil des BGH (Urt. v. 01.03.1974 - IV ZR 58/72 zu § 2337 BGB) ist die Verzeihung "ein nach außen kundgemachter Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen nichts mehr herleiten zu wollen".

Die Verzeihung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. z.B. OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 08.05.2012 − 12 U 2016/11).

Die Verzeihung setzt die Kenntnis der Tat bzw. Verfehlung voraus.

Verzichtsvertrag

Weitergehend kann der Anfechtungsberechtigte durch einen Verzichtsvertrag mit dem Erbunwürdigen auf die Anfechtungsberechtigung verzichten.

Beweislast

Die Beweislast für eine erfolgte Verzeihung trifft denjenigen, der sich darauf beruft.