4.3 Abwicklungsvollstreckung

Autor: König

Gegenstand

Der klassische Fall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Wie der Begriff schon nahelegt, beschränkt sich diese Vollstreckung auf die Inbesitznahme und anschließende Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker an die Erben und Vermächtnisnehmer in Erfüllung des Erblasserwillens (§ 2205 Satz 2, § 2204 Abs. 1 BGB). Über Gegenstände, die der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegen, kann der Erbe nicht verfügen (§ 2211 BGB). Das Testamentsvollstreckerzeugnis weist als Folge daher lediglich die Person des Testamentsvollstreckers aus, und zwar ohne weitere Zusätze (OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2004 - 15 W 75/04).

Beschränkungen

Der Erblasser kann des Weiteren bestimmen, dass nur bestimmte Gegenstände oder nur der Erbteil eines Miterben der Testamentsvollstreckung unterliegen sollen. Diese Umstände sind im Testamentsvollstreckerzeugnis kenntlich zu machen und daher auch entsprechend zu beantragen354 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 2368 Satz 1 BGB).