4.3 Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB)

Autor: Gülpen

Gemäß § 2222 BGB kann der Zweck der Testamentsvollstreckung auch auf die Wahrnehmung der Rechte der Nacherben durch den Testamentsvollstrecker beschränkt werden. Durch die Nacherbentestamentsvollstreckung werden ausschließlich die Nacherben und nicht auch die Vorerben in ihren Rechten beschränkt und somit belastet. Bei angeordneter Nacherbentestamentsvollstreckung können die Nacherben ihre Rechte gegenüber den Vorerben nicht mehr selbst wahrnehmen. Diese Aufgabe kommt dem Nacherbentestamentsvollstrecker zu.

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