4.4 Geltendmachung

Autor: Mangold

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit ist eine Anfechtungsklage (§ 2342 BGB) gegen den Erbunwürdigen erforderlich. Die Gestaltungsklage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird (§ 2342 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klage kann auch als Widerklage erhoben werden.

Praxistipp

Der Klageantrag könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:"… den Beklagten hinsichtlich des Nachlasses der am ... in ... verstorbenen Frau ... für erbunwürdig zu erklären."

Praxistipp

Die Erbunwürdigkeitsklage und die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach §§ 2078, 2081 BGB können nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 12.09.2012 - IV ZR 177/11) selbständig nebeneinander stehen und schließen einander nicht aus.

Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse, den Beklagten über eine Erbunwürdigkeitserklärungsklage hinaus auf Feststellung in Anspruch zu nehmen, selbst Erbe geworden zu sein (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.10.2006 - 8 UH 496/06).

Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens kann die Erbunwürdigkeit jedoch nicht, auch nicht inzident, geltend gemacht werden. Ebenso reichen außergerichtliche Erklärungen für eine Geltendmachung nicht aus. Schließlich kann die Erbunwürdigkeit auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen oder notariellen Vergleichs festgestellt werden.