4.5 Vermächtnisvollstreckung

Autor: König

Ausführung von Beschwerungen

Der Erblasser kann gem. § 2223 BGB einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass der Vollstrecker für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Dies kann z.B. zum Zwecke der Überwachung einer dem Vermächtnisnehmer auferlegten Auflage oder aber der Erfüllung eines diesem auferlegten Untervermächtnisses erfolgen.

Der Erblasser kann zu Lasten des Vermächtnisnehmers auch eine Dauervollstreckung mit dem Zweck anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Vermächtnisgegenstands übernimmt. Die Vermächtnisvollstreckung ist im Erbschein grundsätzlich nicht aufzunehmen, da durch sie der oder die Erben nicht beschränkt werden.