Autor: König |
Möglich ist auch, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung für den Nacherben anordnet. In diesem Fall nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben wahr. Auch dies ist im Erbschein nicht auszuweisen, da die Testamentsvollstreckung lediglich die Nacherben, nicht jedoch den Vorerben einschränkt.
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