4.6 Rechtsfolgen bzw. Wirkung

Autor: Mangold

Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit

Gemäß § 2344 BGB gilt der Anfall an den Erbunwürdigen als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann bei demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

Ein Urteil, welches die Erbunwürdigkeit erklärt, kommt aufgrund seines die materielle Rechtslage verändernden Charakters jedem zugute. Ein klageabweisendes Urteil wirkt dagegen nur inter partes.

Rechtsfolgen Vermächtnisunwürdigkeit

Durch die wirksame Anfechtung eines Vermächtnisses aufgrund Vermächtnisunwürdigkeit wird der Vermächtnisanspruch rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt.

Ist ein würdiger Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, fällt diesem das Vermächtnis zu. Gegebenenfalls tritt bei einem Mitvermächtnisnehmer auch Anwachsung (§ 2158 BGB) ein.

Rechtsfolgen Pflichtteilsunwürdigkeit

Auch der Pflichtteilsanspruch wird durch eine wirksame Anfechtung rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt. In diesem Fall rücken ggf. entferntere Pflichtteilsberechtigte, also die Abkömmlinge des Pflichtteilsunwürdigen, nach und können ihrerseits den Pflichtteilsanspruch verfolgen (§ 2309 BGB).

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