5.1 Prüfungsschritte

Autor: Kraft

Ausgangspunkt der Prüfung ist Art. 20 EuErbVO, der die universelle Anwendung der Erbrechtsverordnung auch gegenüber Drittstaaten vorsieht. Das bedeutet, dass die Verordnung nicht nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch im Verhältnis zu Staaten, die nicht an die EuErbVO gebunden sind, anzuwenden ist.

Gemäß Art. 21 EuErbVO ist danach wie folgt vorzugehen:

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob nach Art. 75 EuErbVO vorrangige Staatsverträge bestehen (aus deutscher Sicht sind beachtlich: der deutsch-türkische Konsularvertrag, der deutsch-sowjetische Konsularvertrag und das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen).

Ist dies nicht der Fall, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine wirksame konkludente oder explizite Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) oder die Rechtswahlfiktion gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO maßgeblich ist (zur Rechtswahl nach der EuErbVO siehe Kapitel 14.A.8.2; zum Übergangsrecht zur Rechtswahl siehe Kapitel 14.A.8.5).