Autor: König |
Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz gibt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an.
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker erheblich und schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm durch den Erblasser oder das Gesetz auferlegt worden sind. Gründe, die eine Entlassung des Testamentsvollstreckers aufgrund grober Pflichtverletzung rechtfertigen können, sind z.B., wenn
der Testamentsvollstrecker nicht unverzüglich nach Übernahme des Amtes das nach § 2215 Abs. 1 BGB geforderte Nachlassverzeichnis erstellt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 19.09.2008 - |
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