5.2 Antragsberechtigung

Autor: König

Zur Stellung eines Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers sind u.a. berechtigt:

die Erben,

ein Mittestamentsvollstrecker,

ein Vermächtnisnehmer,

ein Pflichtteilsberechtigter und

die Nacherben.

Ein Miterbe, dessen Anteil an dem Nachlass nicht unter Testamentsvollstreckung steht, ist bezüglich des Testamentsvollstreckers an dem Anteil eines anderen Miterben ebenfalls zur Antragstellung berechtigt (OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2009 - 15 Wx 115/09).