Autor: König |
Zur Stellung eines Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers sind u.a. berechtigt:
die Erben, |
ein Mittestamentsvollstrecker, |
ein Vermächtnisnehmer, |
ein Pflichtteilsberechtigter und |
die Nacherben. |
Ein Miterbe, dessen Anteil an dem Nachlass nicht unter Testamentsvollstreckung steht, ist bezüglich des Testamentsvollstreckers an dem Anteil eines anderen Miterben ebenfalls zur Antragstellung berechtigt (OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2009 - 15 Wx 115/09).
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