5.2 Recht auf Gebrauch und Nutzung der Nachlassgegenstände

Autor: Klose

Jedem Miterben steht nach § 2038 Abs. 2, § 743 Abs. 2 BGB an jedem Nachlassgegenstand ein selbständiges Recht zum Gebrauch zu, soweit der Mitgebrauch der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt wird. § 743 Abs. 2 BGB regelt dabei lediglich das Maß des Gebrauchs, nicht jedoch die Art und Weise.

Anspruch auf Benutzungsregelung

Nach § 745 Abs. 2 BGB kann daher jeder Miterbe von den anderen Miterben eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Dieses Verlangen ist nur ausgeschlossen, wenn die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss bereits geregelt ist.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung