5.3 Entscheidung des Gerichts

Autor: König

Prüfungsumfang

Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, bei dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Testamentsvollstreckung besteht, ob also das Amt des Testamentsvollstreckers wirksam durch entsprechende Anordnung des Erblassers begründet worden und eine wirksame Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker erfolgt ist. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch ohne abschließende Klärung der Wirksamkeit der testamentarischen Ernennung des Testamentsvollstreckers ausgesprochen werden, wenn diese nur im Rahmen eines langwierigen weiteren Verfahrens möglich wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2011 - I-15 W 712/10).

Das Gericht hat vor einer Entscheidung auch zu prüfen, ob die Testamentsvollstreckung überhaupt noch fortbesteht und nicht bereits aufgrund der Erledigung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben vollständig beendet ist. In einem derartigen Fall ist für eine Entlassung des Vollstreckers kein Raum mehr (KG, Beschl. v. 08.03.2012 - 1 W 561/11). Ist das Amt bereits beendet, ist das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Ermessensentscheidung