5.3 Recht auf Früchte

Autor: Klose

Verteilung der Früchte

Auch die Früchte der Nachlassgegenstände (z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge, Einkünfte) fallen mit ihrer Gewinnung zunächst in den Nachlass, also in das Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Teilung der Früchte unter den Miterben erfolgt ebenso wie das sonstige Nachlassvermögen gem. § 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Denn erst zu diesem Zeitpunkt, wenn die Schulden der Erbengemeinschaft getilgt und Ausgleichungsansprüche der Miterben berücksichtigt worden sind, steht der konkrete Auszahlungsanspruch eines Miterben unter Berücksichtigung der Früchte fest. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Miterbe zwischenzeitlich mehr aus dem Nachlass erhält, als er bei der Auseinandersetzung beanspruchen kann.

Ausnahme bei Ausschluss der Auseinandersetzung