5.3 Verweisungen

Autor: Kraft

Die EuErbVO hat es sich zum Ziel gesetzt, den internationalen Entscheidungseinklang im Verhältnis zu Drittstaaten zu gewährleisten.

Vermeidung der Nachlassspaltung

Es soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung für den gesamten weltweiten Nachlass erreicht werden, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. An diesem Ziel orientieren sich die Verweisungsregeln des Art. 34 EuErbVO.

Rück- und Weiterverweisung bei Fällen mit Drittstaatbezug

Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Verweisung auf das IPR des ausländischen Staates (Gesamtnormverweisung) handelt oder ob lediglich auf Sachnormen des fremden Rechts (Sachnormverweisung) verwiesen wird. Gemäß Art. 34 Abs. 1 EuErbVO sollen Verweisungen auf das Recht eines Drittstaates als Gesamtnormverweisung behandelt werden. Dies hat zur Folge, dass es bei Fällen mit Drittstaaten durchaus zu einer Rückverweisung (renvoi) und zu einer rechtlichen Nachlassspaltung kommen kann, während in Absatz 2 klargestellt wird, dass die Verweisung u.a. im Fall der Rechtswahl nur als Sachnormverweisung zu verstehen ist.

Beispiel 1

Gesamtverweisung

Sachverhalt: Ein deutscher Erblasser verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Er hinterlässt unbeweglichen Nachlass in Deutschland. Eine Rechtswahl hat er nicht getroffen.