5.4 Geschäftswert

Autor: König

Im Verfahren über die Ernennung bzw. Entlassung des Testamentsvollstreckers beträgt der Geschäftswert 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden (§ 65 erster Halbsatz GNotKG). Ist Gegenstand des Verfahrens sowohl die Entlassung des alten als auch die Ernennung des neuen Testamentsvollstreckers, müssen verschiedene Werte festgesetzt werden, die gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zusammenzurechnen sind. Das folgt aus dem Wortlaut des § 65 GNotKG "jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses", so dass der Gesamtgeschäftswert dann 20 % des Nachlasswerts beträgt (Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rdnr. 298).