Autor: Kraft |
Bei der Anwendung des jeweiligen Erbstatuts muss inzident als Vorfrage die Erfüllung verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen geklärt werden.
Zum Beispiel:
Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung |
Wirksamkeit einer Eheschließung bzw. Scheidung |
Wirkungen einer Adoption |
Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen |
Wenn diese Vorfragen außerhalb von internationalen Übereinkommen zu prüfen sind, wendet die h.M. deutsches IPR an (sog. selbständige Anknüpfung, Grüneberg/Thorn, BGB, 81. Aufl. 2022, Einl. vor Art. 3 EGBGB Rdnr. 29). Wenn Übereinkommen anzuwenden sind, richtet sich die Beurteilung der Vorfragen nach dem autonomen Recht dieser Übereinkommen.
Gemäß Art. 1 Abs. 2a EuErbVO ist die Bestimmung statusrechtlicher Vorfragen von der Verordnung ausgenommen. Problematisch ist, dass die Verordnung nicht explizit vorgibt, ob diese Vorfragen nach dem Kollisionsrecht des Erbstatuts (unselbständige Anknüpfung) oder nach dem Recht, welches am Gerichtsstand gilt (lex fori, selbständige Anknüpfung), zu bestimmen sind. Für die Anknüpfung spricht jedoch die Zielsetzung der , die Herbeiführung eines internationalen Entscheidungseinklangs innerhalb der Europäischen Union (, , 81. Aufl. 2022, Art. Rdnr. 5; , FamRZ 2013, , 15). Entsprechend sind familienrechtliche Vorfragen im Rahmen der nach dem IPR des berufenen Erbstatuts zu beurteilen.
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